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Soziale Wohnraumförderung für Eigentumsmaßnahmen
  

Informationen über die Förderdarlehen des Landes Schleswig-Holstein für selbstgenutzten Wohnraum.
Quelle: www.ib-sh.de

Was wird gefördert?

  • Der Neubau und Erwerb eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung.
  • Der unter wesentlichem Bauaufwand durchzuführende Ausbau oder die Erweiterung eines Eigenheims, wenn der vorhandene Wohnraum für einen behinderten Haushaltsangehörigen nicht angemessen ist.
  • Die Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, in denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen werden soll.
Förderfähig sind nur Maßnahmen, die der Bildung selbstgenutzten Wohnraums dienen.

Wer kann einen Antrag stellen?
Haushalte, auch Alleinerziehende, mit mindestens 1 Kind sowie schwerbehinderte Personen.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

  • Es gelten bestimmte Einkommensgrenzen.
    Einkommensermittlung: Die Basis für die Einkommensermittlung ist das Jahresbruttoeinkommen jedes Haushaltsangehörigen. Grundsätzlich wird das Einkommen im Monat der Antragstellung und den vergangenen 11 Monaten zu Grunde gelegt. Für die Ermittlung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse kann eine Berücksichtigung der diesbezüglichen Zukunftsperspektive erfolgen. Grundlage dafür bildet das Einkommen, das im Monat der Antragstellung und in den folgenden 11 Kalendermonaten erzielt wird.
  • Es gelten bestimmte Gesamtkostengrenzen.
    Zu den Gesamtkosten zählen beim Neubau / Neubaukauf die Kosten für Grundstück mit Erschließung, Gebäude einschließlich Eigenleistungen, Außenanlagen (Hausanschlusskosten, Zugangsweg, Terrasse etc.), Architekten- und Ingenieurleistungen und Behördenleistungen; beim Erwerb einer Gebrauchtimmobilie: der Kaufpreis und die Kosten für die geplante Modernisierung. Die individuellen Finanzierungskosten wie z. B. Notar- und Grundbuchkosten sowie Grunderwerbsteuer zählen nicht dazu.
  • Es gelten bestimmte Wohnflächengrenzen.
    Haushalt mit bis zu 4 Personen: 130 qm (WoFLV). Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich die angemessene Wohnfläche um jeweils 10 qm.
  • Mindesteigenleistungen:
    Grundsätzlich sind Eigenleistungen von 7,50 % der Gesamtkosten zu erbringen.

Was ist noch zu beachten?
Es muss gewährleistet sein, dass die Finanzierungs- und Bewirtschaftungskosten für Ihr Eigenheim dauerhaft tragbar sind. Nach Abzug dieser monatlichen Kosten muss ein Betrag verbleiben, der für eine angemessene Lebensführung des Haushaltes ausreichend ist. Grundsätzlich darf vor Bewilligung der Förderdarlehen nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden bzw. ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sein. Bei Kaufverträgen über eine Immobilie ist deshalb darauf zu achten, dass ein Rücktrittsrecht für den Fall der Ablehnung des Antrages auf Soziale Wohnraumförderung vereinbart wird.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung. Die Fördermittel stehen nur in begrenztem Umfang zur Verfügung.

Weitere Informationen dazu >>>
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