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Informationen über die Förderdarlehen des Landes
Schleswig-Holstein für selbstgenutzten Wohnraum.
Quelle: www.ib-sh.de
Was wird
gefördert?
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Der Neubau und Erwerb eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung.
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Der unter wesentlichem Bauaufwand durchzuführende Ausbau oder die Erweiterung
eines Eigenheims, wenn der vorhandene Wohnraum für einen behinderten
Haushaltsangehörigen nicht angemessen ist.
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Die Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, in denen unter wesentlichem
Bauaufwand Wohnraum geschaffen werden soll.
Förderfähig sind nur Maßnahmen, die der Bildung selbstgenutzten Wohnraums dienen.
Wer kann
einen Antrag stellen?
Haushalte, auch Alleinerziehende, mit mindestens 1 Kind sowie schwerbehinderte
Personen.
Welche
Voraussetzungen sind zu erfüllen?
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Es gelten bestimmte Einkommensgrenzen.
Einkommensermittlung: Die Basis für die Einkommensermittlung ist das
Jahresbruttoeinkommen jedes Haushaltsangehörigen. Grundsätzlich wird das
Einkommen im Monat der Antragstellung und den vergangenen 11 Monaten zu Grunde
gelegt. Für die Ermittlung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse kann eine
Berücksichtigung der diesbezüglichen Zukunftsperspektive erfolgen. Grundlage
dafür bildet das Einkommen, das im Monat der Antragstellung und in den
folgenden 11 Kalendermonaten erzielt wird.
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Es gelten bestimmte Gesamtkostengrenzen.
Zu den Gesamtkosten zählen beim Neubau / Neubaukauf die Kosten für Grundstück
mit Erschließung, Gebäude einschließlich Eigenleistungen, Außenanlagen
(Hausanschlusskosten, Zugangsweg, Terrasse etc.), Architekten- und
Ingenieurleistungen und Behördenleistungen; beim Erwerb einer
Gebrauchtimmobilie: der Kaufpreis und die Kosten für die geplante
Modernisierung. Die individuellen Finanzierungskosten wie z. B. Notar- und
Grundbuchkosten sowie Grunderwerbsteuer zählen nicht dazu.
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Es gelten bestimmte Wohnflächengrenzen.
Haushalt mit bis zu 4 Personen: 130 qm (WoFLV). Für jedes weitere
Haushaltsmitglied erhöht sich die angemessene Wohnfläche um jeweils 10 qm.
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Mindesteigenleistungen:
Grundsätzlich sind Eigenleistungen von 7,50 % der Gesamtkosten zu erbringen.
Was ist
noch zu beachten?
Es muss gewährleistet sein, dass die Finanzierungs- und Bewirtschaftungskosten
für Ihr Eigenheim dauerhaft tragbar sind. Nach Abzug dieser monatlichen Kosten
muss ein Betrag verbleiben, der für eine angemessene Lebensführung des
Haushaltes ausreichend ist. Grundsätzlich darf vor Bewilligung der
Förderdarlehen nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden bzw. ein Kaufvertrag
abgeschlossen worden sein. Bei Kaufverträgen über eine Immobilie ist deshalb
darauf zu achten, dass ein Rücktrittsrecht für den Fall der Ablehnung des
Antrages auf Soziale Wohnraumförderung vereinbart wird.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.
Die Fördermittel stehen nur in begrenztem Umfang zur Verfügung.
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